Wer in Berlin einen Baum auf dem eigenen Grundstück hat, glaubt oft, frei darüber verfügen zu können. Das ist ein Irrtum. Die Berliner Baumschutzverordnung ist eine der strengeren in Deutschland und schützt fast jeden mittleren bis großen Baum auf privatem und öffentlichem Grund. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro – plus die Pflicht, einen Ersatzbaum zu pflanzen.
Welche Bäume schützt die Verordnung?
Geschützt sind in Berlin alle Laubbäume und der Walnussbaum ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Bei mehrstämmigen Bäumen reicht es, wenn die Summe der Stammumfänge der drei stärksten Stämme zusammen 80 Zentimeter erreicht. Für Nadelbäume und Obstbäume gibt es Sonderregelungen.
Was nicht geschützt ist
- Obstbäume (mit Ausnahme der Walnuss) auf bewohnten Grundstücken
- Pappeln, Birken und Weiden in bestimmten Konstellationen
- Bäume unter 80 cm Stammumfang
- Bäume in Baumschulen und Forstbetrieben
Wann brauchen Sie eine Fällgenehmigung?
Eine Genehmigung brauchen Sie immer dann, wenn ein geschützter Baum gefällt, vollständig beschnitten oder so stark beschädigt werden soll, dass er stirbt. Das gilt auch für massive Wurzeleingriffe, etwa bei Bauarbeiten.
Wichtig
Auch eine starke Auslichtung der Krone von mehr als 30 Prozent kann genehmigungspflichtig sein. Im Zweifel: vorher fragen.
Genehmigungsgründe – wann das Amt zustimmt
Die Bezirksämter genehmigen Fällungen in der Regel nur bei einem von vier Gründen:
- Verkehrssicherheit: Der Baum ist nicht mehr standsicher (Pilzbefall, Stammschäden, Fäulnis). Ein Gutachten von einer FLL-zertifizierten Sachverständigen ist hier oft Pflicht.
- Bauvorhaben: Der Baum verhindert ein genehmigtes Bauvorhaben. Hier ist der Zusammenhang zur Baugenehmigung wichtig.
- Krankheit: Der Baum ist nicht mehr zu retten (z. B. fortgeschrittener Befall mit dem Eschentriebsterben).
- Härtefall: In Ausnahmen, wenn die Erhaltung dem Eigentümer unzumutbar wäre.
Der Antrag – so läuft es richtig
Den Antrag stellen Sie beim Umwelt- und Naturschutzamt Ihres Berliner Bezirks. Mitzubringen sind:
- Lageplan mit eingezeichnetem Baum
- Foto und Beschreibung des Baums
- Begründung der Fällung (mit Gutachten, falls vorhanden)
- Bei Bauvorhaben: Kopie der Baugenehmigung
Bearbeitungszeit: in der Regel 4–8 Wochen. Bei akuter Gefahr (umsturzgefährdeter Baum nach Sturm) gibt es ein verkürztes Verfahren – die Fällung darf dann sofort durchgeführt werden, muss aber nachträglich angezeigt werden.
Ersatzpflanzungen sind fast immer Pflicht
Wird ein Baum gefällt, verlangt das Bezirksamt fast immer eine Ersatzpflanzung. Üblich: ein neuer Baum mit mindestens 18–20 cm Stammumfang, gepflanzt innerhalb von 12 Monaten. Bei sehr großen gefällten Bäumen können mehrere Ersatzbäume oder eine Ausgleichszahlung gefordert werden.
Was passiert ohne Genehmigung?
Eine illegale Fällung ist eine Ordnungswidrigkeit, kein Kavaliersdelikt. Die Bußgelder beginnen bei einigen tausend Euro und können bei großen oder besonders schützenswerten Bäumen 50.000 Euro überschreiten. Zusätzlich kann das Amt eine sehr aufwendige Ersatzpflanzung verlangen.
„Wir erleben es regelmäßig, dass Eigentümer ahnungslos einen Baum fällen lassen und dann plötzlich Post vom Amt bekommen. Das vermeidet man mit einem Anruf vorab – kostenfrei."
Wie wir Sie unterstützen
Als Galabau-Meisterbetrieb mit FLL-Sachverstand begleiten wir Sie durch das gesamte Verfahren:
- Vor-Ort-Einschätzung: Ist der Baum geschützt? Welche Begründungen tragen?
- Erstellung des FLL-Baumgutachtens, falls erforderlich
- Antragsvorbereitung und Einreichung beim Bezirksamt
- Fällung nach Genehmigung – fachgerecht, mit Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne (IPAF)
- Pflanzung des Ersatzbaums in der vorgeschriebenen Größe
Fazit
Die Berliner Baumschutzverordnung ist streng, aber nicht willkürlich. Wer früh den richtigen Antrag stellt und bei der Begründung sauber arbeitet, bekommt in der Regel die Genehmigung. Wer ohne Genehmigung handelt, riskiert empfindliche Strafen. Im Zweifel: vorher anrufen.